Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Leistungsinhalt: Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen in Form des vereinbarten Konzepts. Ein über diese Dienstleistungstätigkeit hinausgehender Erfolg wird nicht geschuldet.


Vertragsschluss, Bindungswirkung des Angebots: Die getroffene Vereinbarung kommt mit Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsparteien zustande. Mit dieser Unterzeichnung erkennen beide Vertragsparteien den Inhalt der schriftlich fixierten Vertragsvereinbarung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an und machen auch diese ausdrücklich zum Inhalt der getroffenen Abrede. Der Auftragnehmer hält sich an sein Vertragsangebot bis längstens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn gebunden. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarung beim Auftragnehmer maßgebend.


Rücktritt: Erfüllt der Auftraggeber seine Zahlungspflichten aus der Vertragsvereinbarung nicht fristgerecht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten sowohl für den Rücktritt des Auftragnehmers als auch für den Rücktritt des Auftraggebers die gesetzlichen Bestimmungen.


Vertragserfüllungspflichten des Auftragnehmers: Sofern dem Auftragnehmer die Vertragserfüllung zum vereinbarten Termin unverschuldet nicht möglich sein sollte, so gilt die ursprüngliche Vertragsvereinbarung fort, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertragspartner in wechselseitigem Einvernehmen einen neuen Termin für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer vereinbaren. In diesem Falle stehen dem Auftraggeber keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu. Der Nachweis, dass die ursprüngliche fristgemäße Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer unverschuldet war, obliegt diesem.


Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers: Ist die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers nicht möglich, so bleibt der gesamte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen, es sei denn, es ergeben sich nachfolgend andere Regelungen. Sofern der Auftraggeber zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt sein sollte, entfällt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertragsschluss zurücktreten oder die Vertragsvereinbarung aufkündigen sollte, steht dem Auftragnehmer bei einem Rücktritt oder einer Kündigung bis zum 42. Tag vor geplantem Veranstaltungsbeginn ein Vergütungsanspruch in Höhe von 10 %, bis zum 21. Tag vor geplantem Veranstaltungsbeginn ein Vergütungsanspruch von 50 %, bis zum 10. Tag vor geplantem Veranstaltungsbeginn ein Vergütungsanspruch von 75 % des Gesamtvergütungsanspruchs und hiernach der Gesamtvergütungsanspruch in voller Höhe zu.


Haftung des Auftragnehmers: Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind, soweit sich aus der Vertragsvereinbarung sowie diesen Regelungen nichts anderes ergibt, auf die Fälle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Auftragnehmers beschränkt. Im Übrigen unterhält der Auftragnehmer für Schadensfälle eine Haftpflichtversicherung und der Auftragnehmer tritt im Falle der Eintrittspflicht dieser Haftpflichtversicherung für Schadensfälle Dritter im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses seine dementsprechenden Ansprüche an den Auftraggeber hiermit schon im Voraus ab. Soweit Inhalt der Vertragsvereinbarung die Durchführung von Outdoor- oder ähnlichen Veranstaltungen ist und der Auftragnehmer sich insoweit zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedient, gilt weiterhin die hierfür zusätzlich vereinbarte Haftungsbeschränkung. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schadensfälle im Rahmen dieser gesonderten Veranstaltungen ist ausgeschlossen und ausschließlich auf die Geltendmachung des Auftraggebers gegenüber diesen drittbeteiligten Firmen und Personen beschränkt. Der Auftragnehmer tritt auch insoweit sämtliche etwaige ihm zustehenden Ansprüche auf Grund des Eintritts eines derartigen Schadensfalls ebenfalls bereits im Voraus an den Auftraggeber ab.


Schriftformerfordernis, Wirksamkeitsbestimmungen: Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen und/oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am Nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.


Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers ist der Ort der jeweiligen Veranstaltungen. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Freiburg/Deutschland.